Fahrzeugprüfungen

HU / AU fällig?
Mit oder ohne termin – direkt in Springe

Fahrzeuguntersuchung in Ihrer Nähe

Qualität im Namen der TÜV NORD Mobilität

Wir bieten Ihnen eine große Auswahl an Fahrzeuguntersuchungen, ganz nach Ihrem Bedarf. Das Ingenieurbüro Zreika ist im Auftrag der Verkehrssicherheit unterwegs und arbeitet im Namen und auf Rechnung der TÜV NORD Mobilität.

Wir stehen Ihnen auf der Völksener Str. 5 in 31832 Springe, mit oder ohne Termin, zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Kfz Gutachter Jihad Zreika bei der Arbeit

Amtliche und weitere Fahrzeugprüfungen

Erfahren Sie in unserem umfangreichen Ratgeber, welche Fahrzeugprüfungen wir anbieten und wie genau diese ablaufen.

Die Hauptuntersuchung (HU), im Volksmund gerne als „TÜV“ bezeichnet, ist die regelmäßige Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen sind.

Im Rahmen der HU wird die Verkehrssicherheit, die Umweltverträglichkeit sowie die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften untersucht. Grundlage hierfür ist der § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Der HU-Bericht dokumentiert den tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges und liefert damit positive, mitunter aber auch negative Detailinformationen. Wenn das Fahrzeug frei von Sicherheitsmängeln ist, wird am Fahrzeug eine Prüfplakette (am hinteren Kfz-Kennzeichen) angebracht und der Halter erhält einen Stempel im Fahrzeugschein (auch als Zulassungsbescheinigung Teil 1 bezeichnet).

Wir führen die Hauptuntersuchungen und alle anderen Untersuchungen in unseren Partnerwerkstätten, im Namen und auf Rechnung der TÜV NORD Mobilität durch. Für die Hauptuntersuchung gibt es keine Fristverlängerung. Kennen Sie Ihre HU-Fälligkeit? Die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt Ihnen an, wann Sie zur nächsten Hauptuntersuchung müssen. Im Folgenden haben wir eine Abbildung für Sie, die Ihnen das richtige Ablesen der HU-Fälligkeit veranschaulicht.

HU und Au Wie lese ich die Plakette

Der schwarze Balken funktioniert ähnlich wie die Zeiger einer Uhr und ermöglichen es, zusammen mit der jährlich wechselnden Farbe der Plakette, schon aus Entfernung zu erkennen wie lange die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges noch gültig ist.

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und –änderungen wird eine Begutachtung durchgeführt. Hierbei werden die Veränderungen auf Einhaltung der Vorgaben geprüft und nach § 19 (3) StVZO in einer Bescheinigung dokumentiert.

Einige Beispiele von Veränderungen:

  • Sonderräder (Felgen)
  • Fahrwerk (Tieferlegung)
  • Distanzscheiben
  • Anbau von Bodykits, Spoilern, Seitenschwellern, Front- und Heckstoßfängern
  • Austausch-Schalldämpfer (Auspuffanlage)
  • Leistungssteigerung
  • Sonderlenkrad
  • Änderung Fahrzeugart (z.B. Roller zu Mofa)

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach §19(3) StVZO sind z.B. das Teilegutachten oder die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).

Achtung! Eine notwendige nicht durchgeführte Änderungsabnahme führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.

Daher sprechen Sie uns im Zweifel an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Im Bereich der Oldtimer-Gutachten bieten wir Liebhabern historischer Fahrzeuge unsere Dienstleistungen zur „Einstufung von Fahrzeugen als Oldtimer“ nach § 23 StVZO an. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können wir Ihnen ein entsprechendes Gutachten erstellen, welches bei der Zulassungsstelle für die Zuteilung eines sogenannten „H-Kennzeichen“ benötigt wird.

Die Prüfung besteht aus einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung sowie die sachverständige Begutachtung des Pflege-/Erhaltungszustandes des Gesamtfahrzeuges und die Originalität seiner Hauptbaugruppen.

Kriterien für die erfolgreiche Einstufung:

  • Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt
  • weitestgehend im Originalzustand
  • guter Pflege- und Erhaltungszustand
  • technisch mängelfrei
  • Eignung zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes

Vorteile: 

  • uneingeschränkte Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr (auch in der Umweltzone)
  • Pauschaler Steuersatz 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Kraftfahrzeuge

Das Arbeitsblatt G607 der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) beschäftigt sich mit der regelmäßigen Überprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen. Hierbei geht es z.B. um gasbetriebene Kochstellen oder Heizungen, z.B. in Wohnwagen, Wohnmobil, mobilen Verkaufsständen, Lkw-Fahrerkabinen etc.

Es wird unterschieden in Anlagen zur privaten und gewerblichen Nutzung. Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage eines Wohnwagens oder Wohnmobils können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Die Flüssiggasanlage muss daher vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur und nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommen Sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen.

Wir untersuchen außerdem Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie z.B. Taxen, Mietwagen und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft. Die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr“ gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Bussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

§41: Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d.h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.

§42: Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeuges zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

Bei einer Prüfung nach §41 oder §42 der BOKraft werden die Fahrzeuge sowohl auf ihre Verkehrssicherheit als auch auf die Ausrüstung und Beschaffenheit überprüft.

Die 9. Ausnahmeverordnung der StVZO sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern (bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 fahren zu dürfen. Ohne diese Bestätigung ist der Betrieb eines Pkw mit Anhänger bis zu einer Geschwindigkeit von max. 80 km/h zulässig.

Gewerbliche Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Nach der Vorschrift für Fahrzeuge (BGV D29) müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ebenso sind Hebebühnen oder auch Anbauten wie Ladebordwände nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

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Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle gerne alle häufig gestellten Fragen zum Thema Fahrzeugprüfung.

Den Termin für die nächste Hauptuntersuchung (HU) finden Sie am schnellsten in Ihrem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Oder Sie werfen einen Blick auf das hintere Fahrzeug-Kennzeichen. Die Zahl in der Mitte der Plakette zeigt das Jahr der nächsten HU und die oberste Zahl im äußeren Kreis bezeichnet den Monat.

Ist Ihr Fahrzeug abgemeldet, können Sie den Termin in der Abmeldebescheinigung oder dem letzten HU-Untersuchungsbericht ersehen. Haben Sie bereits die neuen EU-Fahrzeugpapiere, ist der HU-Termin in der Zulassungsbescheinigung Teil I (neuer Fahrzeugschein), die bei der Abmeldung nicht mehr einbehalten wird, vermerkt.

Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Sollte die HU abgelaufen sein, wird das Überziehen vom Gesetzgeber wie folgt geahndet:

Bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern

  • Mehr als zwei Monate: 15 Euro
  • Mehr als vier Monate und bis zu acht Monaten: 25 Euro
  • Mehr als acht Monate: 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg

Bei Nutzfahrzeugen, bei denen eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist:

  • Bis zu zwei Monate: 15 Euro
  • Mehr als zwei und bis zu vier Monate: 25 Euro
  • Mehr als vier und bis zu acht Monate: 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg
  • Mehr als acht Monate: 75 Euro und 1 Punkt in Flensburg
  • Den Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Eventuell die Prüfzeugnisse (z.B. Teilegutachten oder ABE) oder die Änderungsabnahmebestätigungen von Anbauteilen, wie z.B. Sonderräder oder Tieferlegungsfedern, sofern diese nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
  • Sie müssen die Mängel beseitigen lassen und innerhalb eines Monats das Fahrzeug zur Nachuntersuchung wieder vorstellen.
  • Für die Nachuntersuchung benötigen Sie den Untersuchungsbericht der ersten Prüfung (die Ihr Fahrzeug nicht bestanden hat) sowie den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • Die Farbe der Plakette gibt Auskunft darüber, in welchem Jahr die nächste Hauptuntersuchung fällig ist. Trägt meine Plakette z.B. die Farbe gelb, so ist das Fahrzeug im Jahr 2021 wieder zur Hauptuntersuchung fällig. So ist bereits aus der Ferne erkennbar, ob ein Fahrzeug mit einer gültigen Plakette unterwegs ist oder nicht.

    Die farbliche Reihenfolge ist: orange, blau, gelb, braun, rosa und grün. Danach wiederholen sich die Farben wieder.

Ihre Frage ist nicht dabei? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne!

Wissenswertes zur Fahrzeuguntersuchung

Für die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges sind grundsätzlich der Halter und der Fahrer verantwortlich.

Zusätzlich zur Verpflichtenden Hauptuntersuchung müssen regelmäßig selbst Überprüfungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Unbedingt kontrolliert werden sollten:

  • Bremsen
  • Reifen
  • Beleuchtung und Signale
  • Scheibenwischer und Waschanlage (für eine freie Sicht)
  • Gepäck- und Ladungssicherung (z.B. Kennzeichnung bei Ladung, welche über die Fahrzeuglänge hinausreicht)

Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr über die vollständige Betriebssicherheit (technisch störungsfrei) verfügen oder sollte es nicht weiter verkehrssicher sein, darf es im öffentlichen Straßenverkehr nicht weiter verwendet werden.

In diesem Fall sollten Sie Ihr Fahrzeug abstellen bzw. abschleppen lassen. Sobald der Schaden behoben wurde, steht einer Weiterfahrt nichts mehr im Wege.